Zwischenstand zur Ausweisung von Windenergiegebieten im Regionalplan

Oktober 2024: Information des Regionalen Planungsverbandes – online unter https://www.rpv-westsachsen.de/informationsveranstaltung-erneuerbare-energien/

In der aktuellen Information zur Teilfortschreibung des Regionalplans wird deutlich, dass der Windpark Brandis sehr wahrscheinlich kommen wird. Entweder mit oder ohne Bürgerbeteiligung.

Das Infoschreiben zum Verfahren der Regionalplanung:
  1. Im Kern geht es bei der laufenden Teilfortschreibung darum, den festgesetzten Flächenbeitragswert von 2% bis zum 31.12.2027 umzusetzen. Konkret geschieht das durch Ausweisung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung.
    • Das bedeutet: sowohl im Landkreis Leipzig als auch im Landkreis Nordsachsen werden zahlreiche neue Windenergiegebiete ausgewiesen.
    • Ab 2028 könnten mit rechtskräftiger Teilfortschreibung entsprechend Bauanträge in diesen Gebieten gestellt werden.
    • Damit steigen (tendenziell gleichzeitig) mit den Genehmigungen sowohl die Eigenversorgungsquote aus erneuerbaren Energien aber auch die negativen Wirkungen z.B. auf das Landschaftsbild.
  2. Gelingt bis 31.12.2027 keine Einigung für Flächen von mindestens 2% der Fläche, so sind Windkraftanlagen überall dort privilegiert zu genehmigen, wo keine Ausschlusskriterien zutreffen.
    • Das bedeutet: weil nur in naturnahen Wäldern Windkraftanlagen ausgeschlossen werden, wäre das Projekt in Waldpolenz mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit privilegiert.
  3. Die Kommunalverwaltung sowie die Politik ist über Gesetzesgrundlagen, Verfahren und Konsequenzen umfassend informiert worden. Zur Aufstellungsbeteiligung gingen ca. 1100 Einzelanmerkungen dem Planungsverband zu.
    • Das bedeutet: wer jetzt weiterhin auf Verhinderung ohne Alternativvorschläge setzt, blendet bewusst die Rahmenbedingungen aus oder betreibt Fehlinformation.
  4. Der vollständige Entwurf der Teilfortschreibung mit den gebietskonkreten Ausweisungen wird am 28.03.2025 in der Verbandsversammlung zur Diskussion gestellt. Dies beinhaltet auch den Umweltbericht, in dem die Vorgehensweise zur Minimierung der Wirkungen auf Naturhaushalt und Menschen beschreiben sind. Zum Entwurf beginnt erneut die Möglichkeit zur Abgabe von Stellungnahmen durch die anerkannten Träger öffentlicher Belange, Unternehmen, Verbände und Privatpersonen.
    • Das bedeutet, dass bereits im April 2025 alle Vorschläge für Vorranggebiete für die Windenergienutzung öffentlich einsehbar werden.
  5. Es ist geplant, den Satzungsbeschluss in der Verbandsversammlung spätestens in 12/2026 zu fassen, so dass bis 31.12.27 noch ein ausreichender Zeitrahmen für die Genehmigung, Ausfertigung und Inkraftsetzung der Teilfortschreibung verbleibt.
Das Infoschreiben zu häufig hinterfragten Ausweisungskriterien:
  1. Beim Siedlungsabstand besteht die Maxime, den 1.000 m-Abstand von neuen Vorranggebieten zu Wohnbebauung. Allerdings muss dabei nur der Mastfuß im Windenergiegebiet liegen und der Rotorradius darf in den 1.000 m-Abstand hineinragen.
  2. Für ein Repowering von Bestandsanlagen bestehen spezifische gesetzliche Regelungen. Zwar gilt hier eine gewisse Priorität, jedoch stehen aktuell zahlreiche Windkraftanlagen im Landkreis Leipzig mit einem Siedlungsabstand von unter 1.000 m.
  3. Nur im Einvernehmen mit den betroffenen Gemeinden – also mit Stadtratsbeschluss – dürfen bis 31.12.2027 auch Genehmigungsverfahren auf Flächen eingeleitet werden, die von bestandskräftigen Festlegungen der Landes- und Regionalplanung abweichen.
    • Das heißt, dass dort, wo voraussichtlich ohnehin Windvorranggebiete entstehen, auch sofort Bauanträge gestellt und genehmigt werden dürfen.
  4. Wälder sollen unter bestimmten Voraussetzungen bei der Festlegung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung einbezogen werden, wobei der Walderhalt und die Waldmehrung für die Region aufgrund ihrer Waldarmut eine besondere Bedeutung aufweisen. Davon ausgehend wird ein sorgsamer Umgang mit Flächenausweisungen in Waldgebieten praktiziert. Wälder mit regional bedeutsamen Erholungsfunktionen sowie Wälder mit Schutzstatus oder landesweit bedeutsamen Waldfunktionen der Kategorie A und B gemäß SMEKUL „Standorteignung von Waldflächen für Windenergieanlagen nach § 20 Abs. 3 SächsLPlG“ (https://luis.sachsen.de/energie/wea-wald-kategorien.html) sollen deshalb nicht als Vorranggebiete für die Windenergienutzung ausgewiesen werden.
    • Das bedeutet dass nur Wirtschaftswälder mit vergleichsweise geringen Waldfunktionen für Windkraftanlagen in Frage kommen, welche ohnehin durch zahlreiche Forststraßen erschlossen sind. Fällungen müssen wie bei jeder anderen Baumaßnahme ausgeglichen werden.
  5. Der Regionale Planungsverband beabsichtigt, auch Belange des Landschaftsschutzes in die Festlegung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung einzubeziehen. Nach neuer Bundesgesetzgebung (§ 26 Abs. 3 BNatSchG) können Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten (LSG) zum Erreichen des 2 %-Flächenziels errichtet werden. Schutzbedürftige Bestandteile von LSG mit hohem Naturschutzwert oder überragenden Landschaftsbild- oder Erholungsfunktionen sollen jedoch nicht als Vorranggebiete für die Windenergienutzung festgelegt werden. Diese werden durch die TU Dresden gutachterlich betrachtet.
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